Städtebauliche Sanierung

Städtebauliche Gesamtmaßnahme "Ortszentrum"

Stadtentwicklung mit Unterstützung der Städtebauförderung

Die städtebauliche Sanierung im Rahmen der Städtebauförderung ist ein zentraler Baustein urbaner Entwicklung, der darauf abzielt, städtische Strukturen zu verbessern und lebenswertere Gemeinschaften zu schaffen. Durch gezielte Maßnahmen werden Ortsteile revitalisiert, Gebäude saniert und öffentliche Räume neu gestaltet. 

Seit 2022 arbeitet die Gemeinde Süderbrarup zusammen mit der DSK GmbH an der Umsetzung der Städtebauförderungsmaßnahme „Ortszentrum“ in Süderbrarup. 

Gebietskulisse

Das Förderprogramm

Stadt- und Ortskerne zu attraktiven, multifunktionalen und identitätsstiftenden Standorten für Arbeiten, Wirtschaft, Wohnen, Bildung und Kultur weiter zu entwickeln ist Anliegen des neuen Städtebauförderungsprogramms „Lebendige Zentren – Erhalt und Entwicklung der Stadt- und Ortskerne“. In ihm werden insbesondere die Schwerpunkte der bisherigen Programme Städtebaulicher Denkmalschutz und Aktive Stadt- und Ortsteilzentren gebündelt. Im Jahr 2025 stellt der Bund Ländern und Kommunen insgesamt 790 Mio. Euro an Fördermitteln für das Programm zur Verfügung.

Im Rahmen städtebaulicher Gesamtmaßnahmen sollen Stadt- und Ortskerne gestärkt, aufgewertet und revitalisiert sowie als zentrale Versorgungsbereiche und multifunktionale Standorte gesichert werden. Das Programm soll helfen, den anstehenden Strukturwandel in Stadt- und Ortsmitten besser zu bewältigen. Ein wichtiges Augenmerk liegt dabei auf der Weiterentwicklung der historischen Altstädte unter besonderer Berücksichtigung des städtebaulichen Denkmalschutzes.

Zeithorizont​

Fertigstellung der Rahmenplanung
Beteiligungsauftakt durch das Planungungsbüro „scheuvens + wachten plus“
Vergabe der Rahmenplanung an das Büro „scheuvens + wachten plus“
Ausschreibung Rahmenplanung
Fertigstellung "Neugestaltung Spielplatz Angelnstraße"
Beteiligung der Öffentlichkeit zur "Neugestaltung Spielplatz Angelnstraße"
Beauftragung der DSK GmbH als Sanierungsträgerin
Anerkennung der VU und des ISEK sowie des Fördergebietes
Beschluss der Sanierungssatzung und Sanierungsbeschluss mit Sanierungsfrist von 15 Jahren
Beschluss der VU und des ISEK
Abschluss des Einzelhandels Konzeptes
Beteiligung der Öffentlichkeit
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Erweiterung des Untersuchungsgebietes
Festlegung des Untersuchungsgebietes
Erste Bürgerwerkstatt
Beginn VU und ISEK
Überführung in das Programm „Lebendige Zentren“
Einleitungsbeschluss zu VU und ISEK
Aufnahme in die Städtebauförderung im Programm „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“
September 2026
Mai 2026
Dezember 2025
August 2025
November 2024
Juni 2023
Oktober 2022
März 2022
Februar 2022
Dezember 2021
Juni 2021
Juni 2021
Juni 2021
April 2021
Juni 2020
Dezember 2020
August 2020
Mai 2020
Dezember 2019
Juli 2019

Downloads

FAQ's

Die unten stehenden Hinweise stellen keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar, sondern dienen der allgemeinen Information.

In unserem Informationsflyer finden Sie eine anschauliche und kompakte Darstellung zentraler Informationen für das Sanierungsgebiet Süderbrarup.

Das Sanierungsgebiet verläuft innerhalb der roten Abgrenzung:

Kosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nach § 177 BauGB können unter bestimmten Bedingungen steuerlich abgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass sich das Grundstück vollständig im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet befindet und vor Beginn der Baumaßnahme eine vertragliche Vereinbarung mit dem Amt Süderbrarup abgeschlossen wird. Das Amt entscheidet, welche Maßnahmen grundsätzlich förderfähig sind, Neubauten sind dabei allerdings ausgeschlossen. Die endgültige Anerkennung erfolgt durch das zuständige Finanzamt. Daher empfiehlt sich eine rechtzeitige und umfassende Beratung bei Ihrem Steuerberater.

Die Vorteile im Überblick

Im Rahmen der Sanierungsmaßnahme ist die Kommune verpflichtet ein Ausgleichsbetrag (vgl. §§ 154–156a BauGB) zu erheben. Nach Abschluss der Sanierung wird dieser für die sanierungsbedingte Bodenwertsteigerung erhoben. Bei baulichen Maßnahmen können zudem Auflagen entstehen, die in Form eines modernisierungs- und Instandsetzungsvertrags mit der Gemeinde geschlossen werden (§ 144 BauGB). Teilweise gibt es (steuerliche) Vorteile wie § 7h EStG oder der Wegfall von Erschließungsbeiträgen nach §156 BauGB, die die Belastung ausgleichen können.

Ausgleichbeträge

Ausgleichsbeträge sind Zahlungen, die Eigentümer:innen leisten müssen, wenn ihr Grundstück durch die Sanierung an Wert gewinnt. Im Allgemeinen erhebt die Gemeinde Süderbrarup diesen Betrag mit Abschluss der Sanierung. Es entspricht der Bodenwertsteigerung, die durch die Sanierungsmaßnahme verursacht wurde (vgl. §154 ff BauGB). Die Wertermittlung erfolgt i.d.R. durch den Gutachterausschuss, welcher jeweils zu Beginn und zum Ende der Sanierungsmaßnahme die jeweiligen Bodenwerte feststellt. Zahlungspflichtig sind die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer:innen zum Ende der Sanierung. Der Ausgleichsbetrag ist nicht gleichzusetzen mit den Gesamtkosten der Sanierungsmaßnahme.

Quelle: https://static1.squarespace.com/static/5fc4c8da3398ff751546b6e8/t/60115bd0cd2cee6d5fe8b3b1/1611750352578/Anfangs_Endwerte.png, Stand: 12.11.2024[/caption]

Wenn Ihre Immobilie im Sanierungsgebiet „Ortszentrum“ liegt, bedarf es für bestimmte (Bau-) Vorhaben und Veränderungen einer besonderen Genehmigung durch das Amt Süderbrarup. Die in §144 BauGB geregelten Genehmigungspflichten sind nicht mit einzuholenden Baugenehmigungen gleichzusetzen. Zum einen, beinhaltet ein genehmigter Bauantrag nicht automatisch eine sanierungsrechtliche Genehmigung, da das Vorhaben im Hinblick auf die Erreichung der Sanierungsziele geprüft werden muss. Zum anderen sind auch solche Vorhaben im Sanierungsgebiet Genehmigungspflichtig, für die keine Baugenehmigung notwendig ist. Beide Anträge unterliegen eigenständigen Verwaltungsverfahren und bedürfen einer gesonderten Prüfung.

Eine solche ist notwendig, um die Ziele und Zwecke der Sanierung sicherzustellen. Damit einhergehend ist vor allem die Beseitigung städtebaulicher Missstände.

Was muss bei genehmigungspflichtigen Vorhaben beachtet werden?

Bevor Sie mit einer Modernisierung, Instandsetzung bzw. einem Bauvorhaben starten oder einen Vertrag unterschreiben, wenden Sie sich bitte an das Amt Süderbrarup. Dort wird geprüft, ob eine sanierungsrechtliche Genehmigung erforderlich ist und ob sie erteilt werden kann.

Zu den wichtigsten genehmigungspflichtigen Vorhaben und Maßnahmen nach §144 BauGB zählen u.a.

  • Bauvorhaben und Nutzungsänderungen
  • befristete Mietverträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr
  • erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und/oder baulichen Anlagen (z.B. die Erneuerung von Gebäuden bzw. einzelner Gebäudeteile oder Wohnungen)
  • rechtsgeschäftliche Veräußerung (Verkauf) von Grundstücken, Eigentumsänderungen
  • Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts (z.B. Grundschuldbestellungen)
  • Begründung, Änderung oder Eintragung von Baulasten
  • Grundstücksteilungen
  • Abriss von baulichen Anlagen

Mit Eingang des vollständigen Antrags (inklusive ggf. notwendiger Anlagen) beginnt die Prüffrist.

Über die Genehmigung ist innerhalb eines Monats nach Eingang beim Amt Süderbrarup zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags innerhalb dieser Frist nicht abgeschlossen werden, wird kann die Frist vor ihrem Ablauf per Zwischenbescheid um den Zeitraum verlängert, der notwendig ist, um die Prüfung abzuschließen; höchstens jedoch um drei weitere Monate (§ 145 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 22 Abs. 5 S. 2-5 BauGB).

Alle Grundstücke im Sanierungsgebiet haben i.d.R. einen sogenannten Sanierungsvermerk im Grundbuch (gemäß § 143 Absatz 2 BauGB) eingetragen. Dieser Vermerk weist auf die besonderen rechtlichen Bedingungen hin, dazu gehören unter anderem:

Jeder Verkauf oder Eigentümerwechsel muss vom Amt Süderbrarup genehmigt werden (§ 144 BauGB). Ohne diese Genehmigung erlangt der Kaufvertrag keine Rechtswirkung.

Antragstellung nur mit Kaufvertrag

Ein Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung kann nur zusammen mit einem notariell beurkundeten Kaufvertrag über den Notar gestellt werden. Erst dann ist der Antrag vollständig und kann geprüft werden. Dabei sollte möglichst im Kaufvertrag der Grundstückswert (Grund und Boden) sowie der Gebäudewert separat ausgewiesen sein.

Mögliche Auflagen und Ausübung des Vorkaufrechts

Die Gemeinde kann dem Verkauf unter bestimmten Bedingungen zustimmen. Mögliche Auflagen sind zum Beispiel Instandsetzungspflichten (z. B. bei baulichen Mängeln).

Zusätzlich steht der Gemeinde bei Grundstücksverkäufen im Sanierungsgebiet ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu. Das bedeutet: Die Gemeinde kann anstelle des Käufers in den Kaufvertrag eintreten – zu den im Vertrag vereinbarten Bedingungen. Ob das Vorkaufsrecht ausgeübt wird, entscheidet die Gemeinde innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags.

Die Sanierungsziele stellen die grundlegenden planerischen und verbindlichen Ziele dar, die mit dem Sanierungsverfahren im Sanierungsgebiet „Ortszentrum“ erreicht werden sollen. Diese dienen vor allem zur Beseitigung städtebaulicher Missstände sowie funktionaler Mängel. Sie bilden die inhaltliche Prüfgrundlage im Hinblick auf die Genehmigungsfähigkeit von Bauvorhaben oder Maßnahmen nach § 144 BauGB. Die Sanierungsziele ergeben sich aktuell aus dem integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept (ISEK, siehe Downloads)  (Stand November 2021) für das „Ortszentrum“ Süderbrarup.

Mit dem Beschluss vom 01.02.2022 der Gemeinde die Sanierung als umfassendes Verfahren durchzuführen, hat die Gemeinde Süderbrarup gemäß dem Baugesetzbuch (BauGB) größere Steuerungsmöglichkeiten. Ein umfassendes Verfahren nach dem Baugesetzbuch bedeutet, dass die Vorschriften nach §§ 152-156 BauGB zur Anwendung kommen. Dazu zählt, dass am Ende der Sanierung Ausgleichsbeträge erhoben werden können, Höchstgrenzen für Grundstückspreise gelten und bestimmte Vorgänge unter Genehmigungspflicht gestellt werden. Darüber trägt die Gemeinde Sorge, dass die Ziele der Sanierung im Interesse der Allgemeinheit nicht erschwert oder gar unmöglich gemacht werden.

Amt Süderbrarup
Abteilung Fördermittel und Baumaßnahmen

Ansprechpartnerin
Frauke Nissen

Telefon: +49 4641 78-17
E-Mail: bauundfoerderung@amt-suederbrarup.de

DSK Deutsche Stadt- und Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH

Ansprechpartner
Torsten Sonntag

Telefon: +49 3841 2528-13
E-Mail: suederbrarup@dsk-gmbh.de

Treurat und Partner Unternehmensberatungsgesellschaft mbH

Ansprechpartner
Gerrit Müller-Rüster

Telefon: +49 431 5936-272
E-Mail: gmueller-ruester@treurat-partner.de

Amt Süderbrarup
Abteilung Fördermittel und Baumaßnahmen

Ansprechpartnerin
Frauke Nissen

Telefon: +49 4641 78-17
E-Mail: bauundfoerderung@amt-suederbrarup.de

DSK Deutsche Stadt- und Grundstücksentwicklungs-gesellschaft mbH

Ansprechpartner
Niklas Trudrung

Telefon: +49 40 182121-206
E-Mail: suederbrarup@dsk-gmbh.de

Treurat und Partner Unternehmensberatungs-gesellschaft mbH

Ansprechpartner
Gerrit Müller-Rüster

Telefon: +49 431 5936-272
E-Mail: gmueller-ruester@treurat-partner.de